Art. 1 Arten von Ausstellungen
Das Reglement unterscheidet nachstehende Arten von Ausstellungen:
1.1 Ausstellungen für alle Rassen
1.2 Internationale Hunde- Ausstellungen, an denen das CACIB (Anwartschaft für den Titel „Internationaler Schönheits-Champion“ ) und das CAC (Anwartschaft für den Titel: Schweizer Jugend Schönheits-Champion, Schweizer Schönheits-Champion und Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion des SRHZ ) ausgeschrieben werden.
1.3 Nationale Ausstellungen, an denen das CAC ausgeschrieben wird. Der SRHZ kann alljährlich anlässlich einer von ihm bestimmten CACIB/CAC-Ausstellung einen Sondertitel vergeben.
1.4 Nationale Ausstellungen für einzelne oder mehrere Rassen bzw. Rassegruppen.
1.5 Vereinsinterne Ausstellungen an denen das CAC ausgeschrieben wird.
1.6 Vereinsinterne Ausstellungen ohne CAC.
Art. 2 Durchführung
Durchführung
2.1 Verantwortlich für die Durchführung von Ausstellungen gemäss Art. 1.1 - 1.6 ist der SRHZ.
Art. 3 Anzahl der Ausstellungen, Terminschutz
3.1 Die Anzahl der jährlichen Hunde-Ausstellungen unter dem Dachverband der F.C.M ist nicht beschränkt, sind jedoch zeitlich und regional so anzusetzen, dass sie sich gegenseitig nicht zu stark konkurrenzieren. Liegen für das gleiche Datum internationale und nationale Ausstellungen vor, so haben die CACIB-Ausstellungen den Vorrang. Ausgenommen sind CAC-Ausstellungen, für die bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
Art. 4 Meldeschein, Richterberichte, Nachmeldung
4.1 An Veranstaltungen gemäss Art. 1.1 - 1.6 sind die Herausgabe eines Meldescheines obligatorisch.
Richterberichte
4.2 Die Abgabe von Richterberichten ist für alle Ausstellungen obligatorisch.Die Ausfertigung der Richterberichte richtet sich nach den Bestimmungen SRHZ / M.C.M An sämtlichen Ausstellungen mit Richterbericht gemäss Art. 1.1 und Art. 1.6 müssen die Richterberichte im Ring abgefasst werden.Ein vom Richter unterzeichneter und dem Aussteller ausgehändigter Richterbericht darf hinterher keinesfalls mehr abgeändert werden.Richterberichte können in elektronischer oder in Papierform abgefasst und abgegeben werden.
Nachmeldungen
4.3 Die Aufnahme von Nachmeldungen in Form von Nachträgen ist gemäss Art. 1.1 - 1.6 ist grundsätzlich erlaubt, d.h wenn die Kapazität es erlaubt. Bei Nachmeldungen werden wir ein Aufpreis verrechnen.
Art. 5 Zulassung
Hund
5.1 Zugelassen sind an Ausstellungen des SRHZ gemäss Art. 1 alle Hunde die über einen Stammbaum verfügen, die in dessen Verein im Zucht,- Stammbuch eingetragen sind, unabhängig von seiner Verbands- oder Vereinszugehörigkeit.
5.2 Hunde ohne Stammbaum können in den dafür vorgesehenen Plauschklassen ausgestellt werden.
Eigentümer
5.3 Auf dem Meldeschein muss/müssen der/die rechtmässige/n Eigentümer des Hundes aufgeführt sein.
Art. 6 Ausgeschlossene Hunde
6.1 Hunde die gegen das schweizer Tierschutz ( z.BHunde, die an Ohren und/oder Rute kupiert sind.) und Tierseuchengesetz verstossen. Der Impfpass wird bei der Abholung des Meldescheines kontrolliert.
6.2 Hunde im Eigentum von Personen, die aus dem SRHZ ausgeschlossenworden sind.
6.3 Kranke und krankheitsverdächtige Hunde, ein- oder beidseitigkryptorchide oder kastrierte Rüden sowie hochträchtige oder wurfbetreuende Hündinnen.
6.4 Hunde, die an Ohren und/oder Rute kupiert sind. Es gibt keine Rückerstattung des Meldegeldes.
In der Veteranenklasse dürfen kastrierte
Rüden ausgestellt werden.
Zurückweisung von Meldungen
6.5 Die SRHZ ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Präsidenten, des Arbeitsausschusses für Ausstellungen, Meldungen unter Angabe der Gründe
zurückzuweisen.
6.6 Richter und Richter-Anwärter, die an einer Ausstellung ihr Amt ausüben, dürfen an der betreffenden Ausstellung Hunde, die in ihrem Eigentum oder
Miteigentum stehen, nur nach Absprache ausstellen, die Wertung der eigenen Nachzuchten ist einem Richter und Richter-Anwärter untersagt. Familienangehörige und im gleichen Haushalt lebende Personen von Richtern und Richter-Anwärtern dürfen am gleichen Tag Hunde ausstellen, jedoch nicht unter diesen Richtern bzw. Richter-Anwärtern.
Familienangehörige und im gleichen Haushalt lebende Personen von Ring-Sekretären dürfen am gleichen Tag Hunde ausstellen, jedoch nicht unter Richtern, für die diese Ring-Funktionäre tätig sind.
Ring-Sekretäre und Ring-Ordner dürfen am Tag, an dem sie eingesetzt sind, keine Hunde selbst vorführen. In ihrem Eigentum stehende Hunde dürfen ausgestellt werden, jedoch nicht unter dem Richter, für den sie an diesem Tagtätig sind.
Art. 7 Einlieferung, Vorführung der Hunde Tierärztliche Kontrolle
7.1 Der SRHZ ist berechtigt, die gemeldeten Hunde durch einen Tierarzt zu überprüfen. Es gelten die jeweiligen seuchenpolizeilichen Vorschriften.
Vorführung im Ring
7.2 Der Aussteller ist allein dafür verantwortlich, dass sein Hund dem zuständigen Richter rechtzeitig im Ring vorgeführt wird. Er hat die Ringnummer des Hundes deutlich sichtbar zu tragen.
Art. 8 Eintrittsberechtigung
Aussteller
8.1 Für Austeller gilt eine gepflegte, angemessene Bekleidung.
Art. 9 Klasseneinteilung
Bestimmung des für die Klasseneinteilung bestimmenden Alters
9.1 Bei der Einteilung in die verschiedenen Klassen ist für das jeweils vorge-schriebene Mindest- bzw. Höchstalter das Datum des Tages der Bewertung massgebend.
Ausstellungsklassen
9.2 An internationalen und nationalen Ausstellungen gemäss Art. 1.1 -1.6 sind folgende Klassen, gmäss Tabelle Art.11.2 zulässig.
9.3 In der nationalen Champion-Klasse können Hunde ausgestellt werden, die bereits über 3 Titel der jeweiligen Klasse mit der Formnote vielversprechend, sehr gut oder vorzüglich erhalten haben. Hunde die bereits über den Titel nationaler Campion verfügen können in Internationalen Campionklasse ausgestellt werden.
Der betreffende Titel muss beim Einsenden des Meldescheines (Stichtag): Versanddatum bzw. Kopien der Belege sind der Anmeldung beizulegen.
9.4 In der Veteranen-Klasse ausgestellte Hunde werden bewertet und platziert.
Abweichung bei der Klasseneinteilung
9.5 An Ausstellungen gemäss Art. 1.1 und Art. 1.6 bedürfen Abweichungen der Klasseneinteilung gemäss Art. 9.2 der Zustimmung des Arbeitsausschusses für Ausstellungen und Ausstellungsrichter.
Doppelmeldungen
9.6 Eine Meldung des gleichen Hundes in mehreren Klassen gemäss Art. 9.2 ist nicht gestattet.
Umteilung in eine andere Klasse
9.7 Der zuständige Richter ist berechtigt, Hunde umzuteilen, falls diese hinsichtlich Alter, Geschlecht, Haarart, Farbe, Grösse, wegen fehlender
Prüfungsausweise oder aus anderen Gründen vom Aussteller in einer falschen Klasse gemeldet oder durch ein Versehen in einer nicht berechtigten Klasse aufgeführt wurde. Es ist jedoch nicht zulässig, auf Wunsch eines Ausstellers einen Hund nachträglich umzuteilen, ohne dass eine der vorerwähnten Voraussetzungen zutrifft.
Art. 10 Zuchtgruppe (ZG), Koppelkasse (KK)
Zuchtgruppe
10.1 An Ausstellungen gemäss 1.1- 1.6 werden Zuchtgruppen ab der Teinahme von 3 Gruppen durchgeführt. Zuchtgruppen bestehen aus mindestens drei max. 5 Rüden und/oder Hündinnen eines Züchters aus eigener Zucht (gleiche Rasse, gleicher Zuchtname), unabhängig davon, ob sich die Hunde in seinem Eigentum befinden oder nicht. Gleichzeitig müssen sie in einer der Klassen gemäss Art. 9.2 gemeldet und gerichtet sein.
Koppelklasse
10.2 An Ausstellungen gemäss 1.1- 1.6 werden Koppelklassen ab der Teilnahme von 3 Gruppen durchgeführt. Koppelklassen bestehen aus 2 Hunden, Rüde und Hündinnen der gleichen Rasse, im Besitz der selben Person. Gleichzeitig müssen sie in einer der Klassen gemäss Art. 9.2 gemeldet und gerichtet sein.
Art. 11 Durchführen des Richtens, Klasse, Formwerte, Platzierung
Durchführen des Richtens
11.1 An allen Ausstellungen werden in sämtlichen Klassen gemäss Art. 9.2 Rüden und Hündinnen getrennt gerichtet. Bei der Vergabe des Formwertes ist das Verhalten des Hundes angemessen zu berücksichtigen. Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird. Als „fehlend“ gilt ein Hund, der nicht rechtzeitig im Ring vorgeführt wird.
Klasse und Formwerte
11.2 Für die Bewertung der Hunde in der Welpen-, Jugend-, Zwischen-, Offenen, Champion- und Veteranen-Klasse etc. gelten die nachstehenden Klassen, Formwerte:
Klasse, Anwartschafts-Abkürzung |
Alter, Bedinung |
Bewertung |
Welpen WE
|
4-6 Monate |
VV = Viel Versprechend |
Jüngsten JÜ
|
6 - 9 Monate |
VV = Viel Versprechend |
Jugend JU |
9 - 12 Monate unter 45 cm 9 - 14 Monate über 45 cm |
SG = Sehr Gut |
Junghund JH |
12 - 15 Monate unter 45 cm 14 - 18 Monate über 45 cm |
SG = Sehr Gut |
Ab offener Klasse OK Ab CAC und CACIB |
ab 15 Monate unter 45 cm ab 18 Monate über 45 cm |
V = Vorzüglich |
Zuchtklasse ZK Ehrenklasse EK Ehrenchampionat in Bronze EB Ehrenchampionat in Silber ES Ehrenchampionat in Gold EG Welt-Schönheits-Championat ESC Welt-Ehren-Championat WEC Veteranenklasse VK |
Hündinnen die vor kurzem einen Wurf hatten Hunde, die das Nationale und Internationale Championat erreicht haben Hunde die das Ehrenchampionat erreicht haben Hunde die das Ehrenchampionat in Bronze erreicht haben Hund die das Ehrenchampionat in Silber erreicht haben Hunde die das Ehrenchampionat in Gold erreicht haben Hunde die das Welt-Schönheits-Championat in Gold erreicht haben Hunde die das 8. Lebensjahr vollendet haben |
V = Vorzüglich |
Koppelklasse KK |
2 Hunde, Hündin oder Rüde der selben Rassse, im Besitz der selben Person ( Diese Klasse ist nur möglich, wenn die Hunde auch einzelt gerichtet werden.) |
V = Vorzüglich |
Zuchtgruppe ZG |
Mindestens 3 max. 5 Rüden und/oder Hündinnen eines Züchters, aus eigter Zucht, gleiche Rasse, gleicher Zuchtname. (Diese Klasse ist nur möglich, wenn alle Hunde auch einzel gerichtet werden.) |
V = Vorzüglich |
Weiterhin gilt ein Hund als „zurückgezogen“, sofern er vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wurde. Ein Hund gilt als „nicht erschienen“, wenn er nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt wird. Im Rahmen des Richtens werden vom Richter Platzierungen vergeben, die der Formwertnote angehängt werden (Beispiel: V1, V2, ...).
Je nach Zuchtschau ist eine Sonderschau für alle Klassensieger oder spezifische Hunderassen möglich, in denen zusätzliche Titel erreicht werden können.
Platzierungen
11.3 An Ausstellungen mit Vergabe des CACIB und/oder CAC (Art. 1.1 und Art. 1.2) werden in jeder Klasse die drei besten Hunde auf die Plätze 1 bis 3
platziert, sofern sie mit „vorzüglich“ oder „sehr gut“ bewertet wurden. In der Welpen- und Jüngsten-Klasse werden die drei besten Hunde platziert, sofern sie mit „vielversprechend“ oder „versprechend“ bewertet wurden. Einzelne, d.h. in der Klasse ohne Konkurrenz ausgestellte Hunde, werden platziert.
Art. 12 Anwartschaft für den Titel
„Internationaler Schönheits- Champion“ An internationalen Ausstellungen für alle Rassen gemäss Art. 1.1 muss unter den festgelegten Bedingungen die Anwartschaft (CACIB) für den Titel „Internationaler Schönheits-Champion“ ausgeschrieben werden.
Art. 13 Anwartschaft für den Titel
„Schweizer Jugend-Schönheits-Champion“, „Schweizer Schönheits-Champion“, “Schweizer „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ und „Schweizer
Ausstellungs-Champion“ der SRHZ. An Ausstellungen gemäss Art. 1.1 und Art. 1.4 muss die Anwartschaft (CAC) für den
Titel „Schweizer Jugend-Schönheits-Champion“, „Schweizer Schönheits-Champion“, „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ und „Schweizer
Ausstellungs-Champion“ ausgeschrieben werden.
Art. 14 Richter und Richter-Anwärter
Bestimmung der Richter
14.1 Die Bestimmung der Richter erfolgt aufgrund der von der SRHZ heraus gegebenen aktuellen Richterlisten.
Fragebogen
14.2 Alle Richter aus Ländern, die nicht Mitglied des SRHZ sind, müssen, wenn sie eingeladen werden, bei einer SRHZ-Ausstellung zu richten, den von SRHZ
herausgegebenen vorgeschriebenen Fragebogen ausfüllen. Dieser ist ihnen frühzeitig zuzusenden und muss zwecks Genehmigung unterschrieben zurückgeschickt werden.
Nominierung der Richter
14.4 Bei allen Ausstellungen gemäss Art. 1 nominiert der SRHZ die Richter, Richter-Anwärter und Ersatzrichter. Die Entschädigungen werden gemäss VO geregelt.
Erfolgen die Nominierungen nicht termingerecht, so bestimmt der SRHZRichter sowie gegebenenfalls die Ersatzrichter.
Falls ein verpflichteter Richter oder Ersatzrichter am Tage der Ausstellung sein Amt nicht ausüben kann, bestimmt der SRHZ den Ersatzrichter.
Entschädigungen
14.5 Die Entschädigungen der Richter, Ring-Funktionäre, Ringschreiber für ihre Tätigkeit nach Art. 1.1 und Art. 1.6 werden durch den Vorstand des SRHZ festgelegt und bekannt gegeben.
Art. 15 Verfehlungen
15.1 Hunde, an denen vorsätzlich betrügerische Veränderungen (z.B. der Haare bezüglich Farbe, Struktur usw.) vorgenommen wurden und vom Richter im Ring
als solche erkannt werden, sind auf dem Richterbericht mit dem Vermerk „disqualifiziert“ aus dem Ring zu weisen.
Der Richter muss die Begründung für diese Massnahme auf dem Richterbericht vermerken.
Art. 16 Einsprachen gegen Richterurteile Grundsatz
16.1 Das Richterurteil ist unanfechtbar.
Ausnahmen
16.2 Einsprache ist zulässig
a) wenn der bewertete Hund nicht zur betreffenden Klasse oder Ausstellung hätte zugelassen werden dürfen
b) bei Irrtum des Richters
c) bei absichtlicher Täuschung des Richters durch den Aussteller,
d) bei Vorliegen eines Formfehlers in der Anwendung der einschlägigen Reglemente
Verfahren, Einsprachelegitimation
16.3 Zur Einsprache berechtigt ist, wer durch den Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Einsprachefrist
16.4 Die Einsprache ist beim Sekretariat SRHZ spätestens eine Stunde nach Abschluss des Richtens der betreffenden Rasse einzureichen. Das Sekretariat stellt die Einsprache der Beschwerdestelle welche die Gegenpartei von der Einsprache in Kenntnis setzt.
Einspracheform
16.5 Die Einsprache ist dem Sekretariat schriftlich zuhanden der Beschwerdestelle einzureichen.
Einsprachegebühr
16.6 Gleichzeitig mit der Einreichung der Einsprache ist eine Einsprachegebühr zu hinterlegen.
Feststellen des Sachverhalts
16.7 Die Beschwerdestelle lädt den betroffenen Richter zur Befragung ein. Sie kann dazu weitere Personen beiziehen. Die Beschwerdestelle stellt den zur Befragung geladenen Personen nur solche Fragen, die auf die zu erweisende Tatsache wesentlichen Bezug haben. Die Aussagen werden protokolliert, verlesen und von der befragten Person nach Richtigbefinden unterzeichnet.
Einsprache-Entscheid
16.8 Ist die Einsprache berechtigt, hebt der SRHZ das Richterurteil auf und weist den Hund zur Neubeurteilung an einen anderen Richter weiter. Dieser Entscheid ist nicht mehr anzufechten.
Art. 17 Absage einer Ausstellung
Wird die Durchführung einer Ausstellung durch höhere Gewalt oder behördliche Verfügung verhindert, so ist der Veranstalter berechtigt, zur Deckung bereits entstandener und unabwendbarer Kosten einen entsprechenden Teil der Meldegelder zu verwenden. Der nicht beanspruchte Rest ist den Ausstellern zurückzuerstatten
Art. 18 Hinweis Tollwut
Für jeden Hund auf dem Ausstellungsgelände der nicht in der Schweiz wohnhaft ist, muss eine gültige Tollwutimpfung vorliegen. Die Impfung muss mindestens drei Wochen zurückliegen und darf (je nach Impfstoff) nicht länger als 12 bzw. 36 Monate zurückliegen. Hunde, bei denen der Verdacht auf eine fehlende Impfung oder Krankheit oder Parasiten besteht, können von der Ausstellungsleitung von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Art. 19 Rechte und Pflichten des Ausstellers
Der Aussteller erkennt an, dass das Richterurteil unanfechtbar ist und keiner Überprüfung unterliegen. Jeder Aussteller verhält sich fair und angemessen gegenüber anderen Personen der Veranstaltung. Der Aussteller führt seinen Hund rechtzeitig nach Aufruf im Ring vor und erhält nach dem Richten einen Richterbericht. Abstammungsnachweis und Leistungsurkunden des Hundes sind auf Verlangen des Richters vom Aussteller vorzulegen. Das Hausrecht der Hundeschau liegt beim Veranstalter. In den Ringen besteht bis zum Abschluss des Richtens Rauchverbot. Bei grobem Verstoß behält sich die Ausstellungsleitung einen Platzverweis vor.
Art. 20 Die Haftung des Eigentümers
Jeder Hundehalter/ Aussteller/ Besucher haftet gemäss Gesetz (O.R) für Schäden, die er oder ein von ihm beauftragter Dritter oder/ und sein (seine) Hund (Hunde) im gesamten Ausstellungsbereich verursachen. Der ausführende Verein und dessen Erfüllungsgehilfen sind von jeder Haftung befreit. Der Eigentümer hat für seinen Hund und sich selbst eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Art. 21 Der Hund in der Ausstellung, Haltung, Sicherheit, Haftung
Den Anordnungen der Ausstellungsleitung, Richter und Ordner ist unbedingt Folge zu leisten. Die aktuelle Richterlieste für den Ausstelungstag liegt an der Ausstellung auf.
21.1 Die Hunde sind an dem auf der Annahmebestätigung bzw. den Meldeunterlagen ersichtlichen Tag zur angegebenen Zeit in die Ausstellung zu bringen. Veterinärärztliche Bestimmungen sind genau einzuhalten! Der Hund muss mit entsprechender Showleine ausgerüstet sein. Der im Ring Vorführende hat deutlich sichtbar die Katalognummer zu tragen und der zugehörige Hund ist im Ring an der Showleine zu führen. LEINENPFLICHT: Hunde dürfen im gesamten Ausstellungsgelände nicht frei laufen.
Tierschutzwidrige Halsbänder wie Würger, Stachelhalsbänder etc. sind strengstens untersagt und berechtigen die Ausstellungsleiter, Ordnungskräfte, Richter etc., den Hundehalter samt Hund sofort des Ausstellungsgeländes, ohne Rückerstattung von Gebühren zu verweisen. (Gelder, Titeln etc. werden aberkannt.)
Brustgeschirr und Flexileinen sind im Bewertungsring bei Zuchtschau- und Schönheitsausstellungen nicht erlaubt.
21.2 Der Hundehalter stellt eine ausreichende Fütterung und Wasserversorgung während der gesamten Ausstellung sicher. Der Veranstalter garantiert mindestens eine Wasserentnahmestelle für die Hunde.
21.3 Verunreinigungen des Ausstellungsgeländes durch den Hund bzw. den Hundeführer sind zu vermeiden und im Bedarfsfall durch den Hundeführer sofort selbstständig zu beseitigen. Der Veranstalter stellt dazu entsprechende Materialien wie in etwa Späne, Schaufel, Abfallbehälter zur Verfügung. Beseitigt ein Hundehalter/Hundeführer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht unverzüglich (ohne Aufforderung) wird bereits mit Anmeldung/ Einbringung des Hundes in das Ausstellungsgelände eine Strafgebühr in Höhe von je Vorfall 35,00 CHF anerkannt und diese ist sofort und in bar nach Aufforderung an die Ausstellungsleitung zu zahlen. Wird der Aufforderung zur Beseitigung der Hinterlassenschaften des Hundes durch den Besitzer, Halter, Aussteller nicht unverzüglich Folge geleistet, wird der Hund von der Ausstellung disqualifiziert, alle evtl. erreichten Titel der betreffenden Ausstellung aberkannt. Dieser Regelung stimmt jeder Besucher, Aussteller zu, indem er das Ausstellungsgelände betritt.
Der SRHZ besitzt das Hausrecht auf dem Ausstellungsort.